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Sanktjohanserstraße 12
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In der Unfallversicherung erhält der Verletzte Übergangsgeld während einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben, wenn er arbeitsunfähig oder wegen der Teilnahme gehindert ist, eine ganztägige Erwerbstätigkeit auszuüben.
§ 49 Sozialgesetzbuch VII