Wasserversorgung; Zahlung von Wasserbeiträgen
Kurzbeschreibung
Beschreibung
Die Höhe des Beitrages orientiert sich oft an der Größe der GrundstÌcks- und GeschossflÀchen; pro m2 solcher FlÀchen ist ein bestimmter, in der BGS/WAS festgelegter Beitragssatz zu zahlen. Verbreitet ist aber auch eine Beitragsbemessung anhand der GrundstÌcksflÀche und der fÌr das GrundstÌck nach Baurecht zulÀssigen GeschossflÀche. Der Beitragssatz errechnet sich meist aus einer sog. Globalkalkulation. In ihr werden alle entstehenden Kosten zusammengefasst und rechnerisch auf die Gesamtheit der vorhandenen und zu erwartenden GrundstÌcks- und GeschossflÀchen umgelegt.
Im Zuge der Herstellung einer solchen öffentlichen Anlage besteht fÌr die Gemeinden auch die Möglichkeit, schon vor deren Fertigstellung von den GrundstÌckseigentÌmern sog. Vorauszahlungen zu verlangen, z. B. um die fÌr die Baumaßnahmen erforderliche gemeindliche Kreditaufnahme zu verringern. Vorauszahlungen werden nach Baufertigstellung mit der Schlussabrechnung (endgÌltiger Herstellungsbeitrag) verrechnet.
Anzumerken ist ebenfalls, dass eine Gemeinde auch nach der erstmaligen Herstellung einer Einrichtung sog. VerbesserungsbeitrÀge erheben kann, wenn sie etwa die schon seit langem bestehende Einrichtung modernisiert oder ertÌchtigt hat.
Bitte wenden Sie sich fÌr nÀhere Informationen zu den konkreten Regelungen vor Ort an Ihre Gemeindeverwaltung.
Rechtsgrundlagen
- Kommunalabgabengesetz (KAG)
- Gemeindliche Beitrags- und GebÃŒhrensatzungen zur Wasserabgabesatzung (BGS/WAS)
Rechtsbehelf
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Redaktionell verantwortlich
Stand: 12.07.2022