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Wasserversorgung; Zahlung von Wasserbeiträgen

Kurzbeschreibung

Über HerstellungsbeitrÀge fÌr die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung finanzieren Sie die Errichtung und Bereitstellung einer solchen Einrichtung nach dem Solidarprinzip mit.

Beschreibung

Die örtlichen Beitrags- und GebÌhrensatzungen zur Wasserabgabesatzung (BGS / WAS) sehen vor, dass GrundstÌckseigentÌmer, die die Möglichkeit haben, ihr GrundstÌck an eine öffentliche Wasserversorgungseinrichtung anzuschließen, in der Regel (einmalige) HerstellungsbeitrÀge leisten mÌssen. Sie beteiligen sich damit nach dem Solidarprinzip (jeder EigentÌmer im Einrichtungsgebiet wird herangezogen) an der Finanzierung dieser Einrichtung.

Die Höhe des Beitrages orientiert sich oft an der Größe der GrundstÌcks- und GeschossflÀchen; pro m2 solcher FlÀchen ist ein bestimmter, in der BGS/WAS festgelegter Beitragssatz zu zahlen. Verbreitet ist aber auch eine Beitragsbemessung anhand der GrundstÌcksflÀche und der fÌr das GrundstÌck nach Baurecht zulÀssigen GeschossflÀche. Der Beitragssatz errechnet sich meist aus einer sog. Globalkalkulation. In ihr werden alle entstehenden Kosten zusammengefasst und rechnerisch auf die Gesamtheit der vorhandenen und zu erwartenden GrundstÌcks- und GeschossflÀchen umgelegt.

Im Zuge der Herstellung einer solchen öffentlichen Anlage besteht fÌr die Gemeinden auch die Möglichkeit, schon vor deren Fertigstellung von den GrundstÌckseigentÌmern sog. Vorauszahlungen zu verlangen, z. B. um die fÌr die Baumaßnahmen erforderliche gemeindliche Kreditaufnahme zu verringern. Vorauszahlungen werden nach Baufertigstellung mit der Schlussabrechnung (endgÌltiger Herstellungsbeitrag) verrechnet.

Anzumerken ist ebenfalls, dass eine Gemeinde auch nach der erstmaligen Herstellung einer Einrichtung sog. VerbesserungsbeitrÀge erheben kann, wenn sie etwa die schon seit langem bestehende Einrichtung modernisiert oder ertÌchtigt hat.

Bitte wenden Sie sich fÌr nÀhere Informationen zu den konkreten Regelungen vor Ort an Ihre Gemeindeverwaltung.

Rechtsgrundlagen

Rechtsbehelf

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Redaktionell verantwortlich

Bayerisches Staatsministerium des Innern, fÃŒr Sport und Integration (siehe BayernPortal)
Stand: 12.07.2022

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Zuständige Stelle

Gemeinde Bad Wiessee

Sanktjohanserstr. 12
83707 Bad Wiessee

Kontakt

Herr Robert Kühn