Kleine Lotterien, Ausspielungen und Tombolas; Beantragung einer Erlaubnis oder Anzeige allgemein erlaubter Veranstaltungen
Kurzbeschreibung
Für das Veranstalten sog. kleiner Lotterien und Ausspielungen bzw. Tombolas ist eine glücksspielrechtliche Erlaubnis erforderlich. Allgemein erlaubte Veranstaltungen sind lediglich anzuzeigen.
Redaktionell verantwortlich
Stand: 11.04.2025
Online-Verfahren
- Regionale Ergänzungen (Redaktionell verantwortlich: Regierung von Oberbayern):
- Antrag auf Erlaubnis für eine kleine Lotterie oder Ausspielung mit Losverkaufsstellen über das Gemeindegebiet hinaus
Sie können eine Erlaubnis für eine kleine Lotterie oder Ausspielung mit Losverkaufsstellen, die über das Gemeindegebiet hinausreicht und noch innerhalb des gleichen Regierungsbezirkes liegt, im Einzelerlaubnisverfahren außerhalb der Allgemeinverfügung bei der Regierung, in deren Regierungsbezirk der Veranstaltungsort liegt, online beantragen.
- Anzeige einer kleinen Ausspielung mit einem Spielkapital über 5000 EUR
Sie können die Anzeige einer kleinen Ausspielung mit einem Spielkapital von über 5.000 EUR an die Regierung, in deren Regierungsbezirk der Veranstaltungsort liegt, online übermitteln. Liegt das Spielkapital unter 650 EUR, ist keine Anzeige erforderlich. Bei einem Spielkapital zwischen 650 EUR und 5000 EUR wählen Sie bitte das hierfür vorgesehene Online-Verfahren.
- Anzeige einer kleinen Lotterie (Geldgewinne) mit Spielkapital über 5000 EUR
Sie können die Anzeige einer kleine Lotterie mit einem Spielkapital über 5000 EUR an die Regierung, in deren Regierungsbezirk der Veranstaltungsort liegt, online übermitteln. Bei einem Spielkapital bis einschließlich 5.000 EUR wählen Sie bitte das hierfür vorgesehene Online-Verfahren.